Die Besteuerung bei der Basisrente
Bis zum Rentenbeginn müssen die Erträge nicht versteuert werden. Erst die Leistungen werden besteuert. Der steuerfreie Anteil der Rente ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Es wird im erste Bezugsjahr ein Rentenfreibetrag ermittelt und bleibt über die gesamte Auszahlungsphase unverändert. Die zur Auszahlung kommenden Leistungen in der Auszahlungsphase (nach Abzug des o.g. steuerfreien Anteils der Rente) werden als sonstige Einkünfte zu einem dann meist geringeren Steuersatz als im aktiven Berufsleben versteuert.