Alles im Blick.

Mit dem Wegweiser bAV.

Durchführungswege, steuerliche Aspekte, gesetzliche Regelungen – die Bandbreite der Themen rund um die betriebliche Altersvorsorge ist umfangreich. Mit dem bAV-Wegweiser bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Aspekte: Informationen zu aktuellen Gesetzen, zu unseren Produkten und Tarifen sowie Verkaufsansätze und Unterlagen für Ihren Arbeitsalltag.
Kollegen bei der Arbeit

Verkaufsansätze

Effizient – mit wenig Aufwand zur attraktiven Betriebsrente.
Fünf verschieden hohe Münzstapel

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts nicht bar ausgezahlt sondern in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Die Beiträge kommen also aus unversteuertem Bruttoeinkommen. Dadurch wird ein Teil des Beitrags durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis finanziert.

Arbeitnehmer können im Jahr 2019 bis zu 3.216 € im Jahr – oder monatlich 268 € - steuer- und sozialabgabenfrei in ihre Vorsorge investieren. Aus nur 126 € monatlichem Nettoaufwand wird ein stattlicher Vorsorgebeitrag von 268 €, dank Arbeitgeber- und staatlicher Förderung. Das lohnt sich.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Produktprofil - Entgeltumwandlung 20300-K

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Aus „Nichts“ wird leicht eine große Rente.
Mann zeigt seine leere Hoseninnentasche

Bei der herkömmlichen Anlage der vermögenswirksamen Leistungen (vL) in einen Bausparvertrag oder einen Fondssparplan sind – genau wie beim Gehalt – Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Deutlich attraktiver wird die Anlage der vL, wenn diese künftig in eine betriebliche Altersversorgung investiert werden. Denn diese ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Der Vorteil: Der Sparbeitrag kann nahezu verdoppelt werden – bei gleichem Nettoeinkommen wie bisher.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Handzettel - Vermögenswirksame Leistungen 91101-K

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Existenzabsicherung nur zur Hälfte bezahlen.
Mitarbeiter sehen sich Ergebnisse auf Laptop an

Die eigene Arbeitskraft ist der wichtigste Vermögenswert, denn das Einkommen sichert die Existenzgrundlage. Ein Berufsunfähigkeits-Schutz gehört daher zu den Versicherungen, die jeder haben sollte.

Der Staat unterstützt Arbeitnehmer bei der Finanzierung dieses Schutzes. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen und sind daher innerhalb der Fördergrenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Das heißt, rund die Hälfte des Beitrags zahlt der Staat.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Produktprofil – SBU als Direktversicherung 21257-K

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Mit den richtigen Argumenten überzeugen.

Minijobber

Schon mit zwei bis drei Stunden Mehrarbeit in der Woche können Minijobber einen Anspruch auf eine hohe zusätzliche Rente erwerben. Die Mehrarbeit wird als Entgeltumwandlung in die Betriebsrente investiert. Der Status „geringfügig Beschäftigte/r“ bleibt erhalten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Handzettel Minijobber 20938-K


Mitarbeitende Familienangehörige

Auch mitarbeitende Familienangehörige im „eigenen“ Betrieb können über eine Betriebsrente steuer- und sozialabgabenfrei vorsorgen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis – mit einem angemessenen Lohn – besteht. Beiträge zur Direktversicherung oder Pensionskasse sind bis zu 8% der BBG steuerfrei und bis zu 4% der BBG sozialabgabenfrei.

In 2019 können auch mitarbeitende Familienangehörige bis zu 268 Euro monatlich bzw. 3.216 Euro jährlich in die bAV investieren.


Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema erhalten Sie bei Ihrem Betreuer vor Ort.


Arzthelferinnen

Bisher erhielten Arzthelferinnen von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 30 Euro monatlich. Nun nutzen Sie einen Arbeitgeber-Beitrag von 76 Euro für die betriebliche Altersversorgung (bisherige VL 30 Euro plus 46 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber). Bei zusätzlicher Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber nochmals einen Zuschuss von 20 % (mindestens 10 Euro).


Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema erhalten Sie bei Ihrem Betreuer vor Ort.

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Weitere Informationen folgen in Kürze

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Produkte & Tarife.

Individuelle Lösungen zur Betriebsrente.

KlassikClever
Infografik Klassik Clever

  • Anlage im Sicherungsvermögen
  • Garantierte Mindestrente
  • Garantie-Kapital

Durchführungswege

Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

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IndexClever
Infografik IndexClever

  • Anlage im Sicherungsvermögen
  • Indexbeteiligung
  • Garantierte Mindestrente
  • Beitragsgarantie

Durchführungswege

Direktversicherung
Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

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Genius
Infografik Genius

  • Fondsanlage, ggf. mit Anlage im Sicherungsvermögen
  • Garantierte Mindestrente
  • Beitragsgarantie mit ggf. ansteigendem Garantie-Kapital


Durchführungswege

Direktversicherung
Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

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Häufige Fragen zur Betriebsrente

Was spricht für eine betriebliche Altersvorsorge?

Die gesetzliche Rente ist höchstens noch eine Grundversorgung. Von ihr kann im Alter niemand mehr leben. Die betriebliche Altersvorsorge, die vom Staat durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Beiträge besonders gefördert wird, kann eine gute Alternative bieten.
  • Die Beiträge sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Die Versorgung wird sofort unverfallbar. Das heißt sie bleibt auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten und ist in der Ansparphase Hartz-IV-sicher.

Was ist eine Entgeltumwandlung?

Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung direkt aus dem Bruttoeinkommen. Da diese aus dem Bruttoeinkommen stammen, reduziert sich das zu versteuernde Einkommen. Somit sinkt die Steuerlast. Weiter sind im Rahmen der Entgeltumwandlung die Beiträge innerhalb bestimmter Grenzen sozialversicherungsfrei. Durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist der tatsächliche Nettoaufwand deutlich geringer. Seit 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet seine Sozialversicherungsersparnisse (15% der Entgeldumwandlung) an den Arbeitnehmer als Zuschuss weiterzureichen.

Wie funktioniert die staatliche Förderung?

Erst die zur Auszahlung kommenden Leistungen in der Rentenphase müssen als sonstige Einkünfte zu einem dann meist geringeren Steuersatz als imaktiven Berufsleben. Zudem müssen Pflicht- und freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung aus diesen Leistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?

Der Arbeitnehmer erhält ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung, da Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar sind. Die erreichten Betriebsrentenansprüche bleiben deshalb auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten. Der Arbeitnehmer kann die Versorgung mitnehmen und privat aus eigenen Beiträgen oder als Entgeltumwandlung beim neuen Arbeitgeber fortführen – ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Was passiert mit der Betriebsrente während der Elternzeit oder längerer Krankheit?

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die bisher über Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung mit privaten Mitteln weiterzuzahlen oder beitragsfrei zu stellen. Im Falle einer Beitragsfreistellung kann die Beitragszahlung innerhalb von 36 Monaten wieder aufgenommen und fortgeführt werden.

Was geschieht bei Arbeitslosigkeit?

Die erreichte Versorgung bleibt erhalten und wird in der Ansparphase nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) angerechnet. Es besteht die Möglichkeit, die bisher über Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung mit privaten Mitteln weiterzuzahlen oder beitragsfrei zu stellen. Im Falle einer Beitragsfreistellung kann die Beitragszahlung innerhalb von 36 Monaten wieder aufgenommen und fortgeführt werden. Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers ist die Betriebsrente sicher. Sie fällt nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers. Die Leistungen kommt bei Fälligkeit direkt von uns.

Durchführungswege

Was ist eine Direktversicherung?

Das ist ein Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter abschließt. Versicherungsnehmer ist also der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu – sie sind als versorgte Personen bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich. Die Direktversicherung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in § 1 b Abs. 2 geregelt.

Was ist eine Pensionskasse?

Eine Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersvorsorge betreibt. Dabei schließt der Arbeitgeber mit der Pensionskasse, ähnlich der Direktversicherung, für seinen Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag ab. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Pensionskassenversorgung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich. Die Pensionskasse ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in § 1 b Abs. 3 geregelt.

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist der optimale Durchführungsweg für hohe Leistungen bei Erwerbsminderung und Eintritt in den Ruhestand oder zur Absicherung der Hinterbliebenen. Die laufenden Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Erst die im Rentenalter fällig werdenden Versorgungsleistungen (Rente oder Kapitalauszahlung) unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Der Steuersatz ist dann in der Regel geringer als in der aktiven Zeit.

Was ist eine Pensionszusage?

Über eine Pensionszusage können wie bei der Unterstützungskasse sehr hohe Versorgungen zugesagt werden. Mit einer Pensionszusage verspricht das Unternehmen dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen für Alter, bei Invalidität und Tod. Es geht dabei selbst eine Verpflichtung ein und ist Versorgungsträger.Der besondere Vorteil der Pensionszusage besteht darin, dass die Leistungen sowohl in der Höhe als auch im Umfang ganz nach Bedarf gestaltet und flexibel dotiert werden können.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Für Sie zusammengefasst.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz zielt vor allem darauf ab, die Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbreiten.

Grundsätzlich gilt:
Bisherige bAV-Systeme bleiben bestehen und können Mitarbeitern weiterhin angeboten werden. Die bestehenden Verträge können unverändert fortgeführt werden.

Bisher und in Zukunft -
Ihr bestehendes bAV
System
Neu ab 2018 -
„Sozialpartner-Rente“
(innerhalb tarifvertraglicher
Lösungen)
Mögliche Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse,
Unterstützungskasse,
Pensionszusage
Direktversicherung,
Pensionskasse,
Pensionsfonds
Garantien Garantierte Leistungen Keine garantierten
Leistungen, das heißt die
spätere Rentenhöhe kann
schwanken
Anlagemöglichkeiten Klassische Tarife, fondsgebundene
Tarife, Tarife mit
Indexpartizipation
Vorgabe durch Tarifvertragsparteien
Auszahlung
der Leistung
Lebenslange Rente oder
einmalige Kapitalauszahlung
Nur lebenslange Rente
Gestaltungsmöglichkeiten Firmenindividuelle
Gestaltung möglich
Modell der Tarifvertragsparteien
maßgeblich
Einstandspflicht
des Arbeitgebers
Ja - bei entsprechender
Ausgestaltung jedoch
keine Haftung
Nein, da reine Beitragszusage
(„pay and forget“)
Zusätzlicher
Sicherungsbeitrag
des Arbeitgebers
Nein Ja, durch Tarifvertragsparteien
festlegbar

Orientierung bei den neuen Regelungen

Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens

früher

  • 4 % der BBG
  • 1.800 € falls kein § 40b EStG a. F.
seit 2018
  • 8 % der BBG (2019: 6.432 €)
  • Nur Anrechnung von § 40b-Beiträgen
  • Der steuerfreie Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG wird von bisher 4 % auf künftig 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht.
  • Der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro entfällt.
  • Bei bestehenden pauschalversteuerten Direktversicherungen und Pensionskassen nach § 40 b EStG a.F. wird der tatsächlich pauschal versteuerte Beitrag auf die erhöhte Grenze angerechnet.

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Abfindungsmöglichkeiten anlässlich Ausscheidens

früher

  • Anzahl Dienstjahre x 1.800 € abzügl. der Beiträge für das aktuelle
    und der letzten 6 Jahre für die Direktversicherung (ab 2005)
seit 2018
  • 4% der BBG (2019: 3.216 € p.a.)
  • Anrechnung für die Anzahl der Dienstjahre, jedoch max. für 10 Dienstjahre
Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Diese als Vervielfältigung“ bezeichnete Regelung wird künftig vereinfacht.

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Nachzahlung nach einem ruhenden Arbeitsverhältnis

In Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit), können oft keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge jedoch wichtig. Mit der Neuregelung ist nun eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen. Eine Nachzahlung ist bis zu 8 % der BBG (max. für 10 Dienstjahre) möglich.

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Pauschaler Arbeitgeberbeitrag von 15 %

  • Bei der Entgeltumwandlung wird der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Pauschalbetrag (15 %) an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds weiterzuleiten, sofern eine Sozialversicherungsersparnis gegeben ist.
  • Die Regelung gilt ab dem 01.01.2018 für die „Sozialpartner-Rente“ bzw. ab 01.01. 2019 für das bisherige bAV-System und ab dem 01.01.2022 auch für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen.

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Geringverdienerförderung

Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zusätzliche arbeitgeber-finanzierte Betriebsrente, so kann dieser für diese Beiträge eine Lohnsteuerminderung i.H.v. 30 % des gezahlten Arbeitgeberbeitrags erhalten. Dies gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem mtl. Einkommen von bis zu 2.200 €. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag muss mind. 240 € p.a. und kann max. 480 € p.a. betragen.

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Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell kann lediglich im Rahmen einer tarifvertraglichen Lösung eingeführt werden. Es ermöglicht dem Arbeitgeber erstmalig eine reine Beitragszusage. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich die Beiträge an die jeweilige Versorgungseinrichtung abführen muss. Für spätere Leistungen haftet er nicht mehr. Im Gegenzug dürfen auf die Leistungen keine Garantien mehr gegeben werden. Das Sozialpartnermodell sieht lediglich eine lebenslange Rentenzahlung vor. Eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht zulässig.

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Ansprechpartner

Bei Fragen rund um das Thema bAV kommen Sie gerne auf uns zu.
Sprechen Sie Ihren BAKO-Betreuer vor Ort an oder erkundigen Sie sich telefonisch bei unserem Vertriebsservice.